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2011-02-19

Revision von Personellen Sicherheitsdienstleistungen: Testweise auch mal übern Zaun klettern

Empfangsdienste, Revierwachdienste, Aviation Security - die Liste der Personellen Sicherheitsdienstleistungen ist lang. Lang ist manchmal auch die Liste an Fehlern, die ein Revisor nach der Kontrolle der tatsächlich erbrachten Leistungen erstellt. Bei der Revision von Sicherheitsdienstleistungen geht es allerdings nicht darum, Fehlverhalten und Mitarbeiter »anzuschwärzen«, sondern um die Beseitigung der Schwachstellen. Der Beitrag beschreibt einige der wichtigsten Revisions-Leistungen im Bereich Personelle Sicherheitsdienstleistungen und gefundene, typische Mängel.


Von Roland Hasenjürgen, Dortmund

Damit überhaupt eine erfolgreiche Revision durchgeführt werden kann, müssen schon im Vorfeld entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden. Am besten ist es, die Überprüfung der Leistungserbringung, die Überprüfung der Mitarbeiter (etwa hinsichtlich Zuverlässigkeit und Qualifikation) und die Überprüfung der Entlohnung vertraglich zu vereinbaren oder bereits in einem Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung festzuschreiben. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Überprüfung der Lohnabrechnungen dem Datenschutz unterliegt. Daher ist die Einholung einer Einverständniserklärung der Mitarbeiter bereits im Vorfeld zu klären.
Auch eine Festlegung von finanziellen Konsequenzen einer nicht oder mangelhaft erbrachten Dienstleistung ist hilfreich: Es nutzt nichts, bei Mängelfeststellungen "mit dem Zeigefinger" oder mit der Kündigung zu drohen. Im einfachsten Fall kann etwa bei Nichterfüllung eine Gutschrift über die ausgefallenen Stunden vereinbart werden. Noch besser ist es - je nach Mangel - eine prozentuale Gutschrift oder eventuell sogar Vertragsstrafe zu vereinbaren.

Generelle Prüfungen - der Papierkrieg

Generelle Prüfungen betreffen die Einsichtnahme in die Personalakten. Es wird geprüft, ob alle Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Bewachungsverordnung oder auch der berufgenossenschaftlichen Vorschriften (beispielsweise BGV C 7) eingehalten worden sind. Immer wieder ist zum Beispiel festzustellen, dass die zuständigen Behörden bei der Zuverlässigkeitsprüfung lediglich auf ein Polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zurückgreifen. Diese Art der Zuverlässigkeitsprüfung ist zwar neben dem sogenannten Behördenführungszeugnis nach § 31 BZRG und der unbeschränkten Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG im § 34 a GewO genannt, doch geht es hier nur um die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber dem Gewerbetreibenden. Im § 9 Abs. 1 BewachV wird explizit vorgegeben, dass zur Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG eingeholt wird. Denn: In einen Führungszeugnis werden nur Verurteilungen mit mindestens 90 Tagessätzen eingetragen. Zudem werden die Eintragungen nach bestimmten Fristen gelöscht. In der unbeschränkten Auskunft dagegen ist "alles" eingetragen und wird nichts gelöscht. Die Bestimmung zur unbeschränkten Auskunft (seit 2003) ist aber leider noch nicht allen Behörden bekannt.
Auch die Einhaltung von vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Qualifikation der Mitarbeiter lässt sich an Hand der Personalakte prüfen. Und eine Einsichtnahme in die Lohnabrechnungen lässt zusätzlich erkennen, ob tarifvertragliche Bestimmungen oder Bestimmungen über die Entlohnung aus dem Leistungsverzeichnis oder des Dienstleistungsvertrags eingehalten werden. Dabei sollte stichprobenartig eine Gegenprüfung durch Einsichtnahme in die individuelle Lohnabrechnung erfolgen. Die Mitarbeiter sind in der Regel sogar dankbar, wenn "mal geschaut wird, ob alles korrekt ist".
Unter die generellen Prüfungen fällt auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung von Objekteinweisungen oder von jährlichen Unterweisungen in die Unfallverhütungsvorschriften.

Individuelle Prüfung - Vorsicht vor dem Hund

Hier ist zu unterscheiden, welcher Art die Dienstleistung ist. Bei den stationären Separatdiensten steht vor allem das Auftreten des Sicherheitspersonals gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Gästen des Auftraggebers im Vordergrund. Hier lässt sich in der Regel nur durch simulierte Situationen prüfen: Der Revisor gibt sich etwa als Besucher aus oder der Revisor klettert bei Werkschutzleistungen auch schon mal nachts über einen Zaun, mit der entsprechenden Vorsicht vor eventuellen Diensthunden. Doch auch das Umfeld von Empfangs- oder Zentralenbereichen sollte unter die Lupe genommen werden, vor allem, wenn diese Bereiche einsehbar sind: Sieht es aufgeräumt und sauber aus oder finden sich Essensreste?
In jedem Fall ist auch anhand des Wach- oder Dienstbuches zu prüfen, ob alle Schichten besetzt waren. Bei einer eigenen Revision wurde so zum Beispiel festgestellt, dass an einem Objekt in einem Monat vier Schichten nicht besetzt waren. Dies fällt bei kleineren Objekten sicherlich eher auf, vor allem, wenn nur ein Mitarbeiter je Schicht vorgesehen ist. In diesem Fall waren jedoch täglich drei Schichten mit jeweils acht Mitarbeitern zu besetzen - also rund 720 Schichten im Monat. Hier verschwanden die fehlenden Schichten in der Masse.
Es ist auch zu prüfen, ob unangemeldet Praktikanten oder Auszubildende eingesetzt werden. Diese Kräfte werden durch den Bildungsträger finanziert oder erhalten lediglich eine geringe Ausbildungsvergütung - deshalb ist eine Berechnung dieser Stunden unzulässig. Der Einsatz solcher Kräfte kann erlaubt werden, doch ist darauf zu achten, dass diese lediglich zusätzlich zu den regulären Mitarbeitern eingesetzt werden. Auch der Einsatz von 400 EUR-Kräften ist zu prüfen. Es kann - unter regulären Bedingungen - nicht sein, dass eine Schicht mit 20 verschiedenen Mitarbeitern je Monat besetzt wird. Nur so können aber Billigangebote wieder kostendeckend gemacht werden, da die Steuer- und Abgabenlast für den Auftragnehmer entsprechend geringer ist.
Im Vergleich hierzu ist die Überprüfung bei mobilen Diensten, wie etwa im Öffentlichen Personennahverkehr, noch etwas komplizierter. Hier ist zunächst zu prüfen, wann sich welche Mitarbeiter in welchem Zug, welcher Bahn oder welchem Bus befinden müssten. Danach kann eine weitere Reihe von Kriterien geprüft werden, darunter etwa das Aussehen der Mitarbeiter (korrekte Dienstkleidung, mitgeführte Ausrüstungen, keine privaten Anstecker), das Auftreten (höflich, korrekt), die Dienstleistungsbereitschaft (Helfen beim Einstieg mit Kinderwagen, Entsorgung von Unrat) sowie die Besetzung (sind beide Mitarbeiter, wenn gefordert, anwesend?). Auch das Verhalten, etwa gegenüber ausländischen Fahrgästen, sollte beobachtet werden. Hier zeigen sich immer noch erschreckende Verhaltensweisen.

Revierkontrolldienste

Revierkontrolldienste werden in der Regel mittels elektronischen Wächterkontrollsystemen dokumentiert. Meist werden dem Auftraggeber monatliche Berichte in Papierform geschickt. Hier stellt sich allerdings die Frage, wer das liest? Doch der Blick in die Protokolle lohnt sich. Es soll vorkommen, dass die eine oder andere Kontrolle nicht durchgeführt wurde, weil der Revierfahrer wegen anderer "besonderer Vorkommnisse" verhindert war, zum Beispiel wegen Schneefalls oder weil der Revierfahrer für einen verhinderten Alarmfahrer eine Intervention durchführen musste.
Oft werden auch die vorgegebenen Zeiten nicht eingehalten - statt zehn Minuten wird nur fünf Minuten kontrolliert. Häufig werden die Kontrollen auch nicht zu den vorgegebenen Zeiten vorgenommen. Ein Beispiel: So wird etwa für die erste Kontrolle ein Zeitfenster von 21.00 Uhr bis 21.30 Uhr vorgegeben, damit der Zeitraum zwischen dem Verlassen des Objekts durch die Mitarbeiter des Auftraggebers und der Kontrolle nicht zu groß ist. Tatsächlich wird das Objekt dann aber regelmäßig erst um 23.00 Uhr angefahren - hier können Fehler in der Planung des Reviers die Ursache sein, aber manchmal passt es dem Revierfahrer fahrtechnisch so einfach besser.
Bei der Überprüfung von Geld- und Wertdienstleistungen sei hier auf die Sicherheitsvorschriften der BDGW verwiesen, jedoch nicht ohne den Hinweis darauf, dass die Checkliste 2 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen muss, bei der Checkliste 1 jedoch auf die Aussagen der internen Revision des Dienstleisters vertraut wird. Eine eigene Überprüfung nach dieser Prüfsäule ist also sinnvoll).

Fazit

Aus eigener Erfahrung kann bei der Mehrzahl der durchgeführten Revisionen von positiven Erkenntnissen berichtet werden. Die Revision verläuft umso glatter, je detaillierter die vertraglichen Festlegungen hinsichtlich der Leistung, der Mitarbeiterqualifikation oder der Mitarbeiterentlohnung sind. Das wissen viele Dienstleister und richten sich danach. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstleister auch in die Lage versetzt werden muss, diese Leistung zu erbringen. Dazu gehört in erster Linie eine wirtschaftliche Kalkulation. Pleiten der Vergangenheit müssten auch bei den Auftraggebern zu der Erkenntnis führen, dass Qualität seinen Preis hat.

Über unseren Autor:
Roland Hasenjürgen ist Management Consultant und Leiter Strategieplanung bei der Security Assist GmbH, Dortmund, und seit über 30 Jahren im Sicherheitsbereich tätig, seit 1996 als unabhängiger Sicherheitsberater mit Schwerpunkt "Sicherheitsdienstleistungen". Kontakt: roland.hasenjuergen@security-assist.de